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Externes Rechnungswesen 2 - Professor Dr. A. Görge

Gerade im externen Rechnungswesen ist die Kenntnis der entsprechenden Gesetze eine grosse Hilfe. Unter der Rubrik Literatur findet ihr jedoch auch noch einige sehr gute Lehrbücher. Nach den Gesetzestexten findet ihr jedoch auch eine Mitschrift der Vorlesung bei Professor Dr. Görge, die euch hoffentlich ein wenig helfen wird.

Gesetzestexte



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1. Gesetzliche Bestimmungen zur Rechnungslegung

Wir unterscheiden Buchführungspflichten gemäß Handelsrecht ( §§ 238 ff HGB ) und Steuerrecht ( §§ 140 ff AO ). Wobei die Bestimmungen des HGB aus dem Privatrecht und die des Steuerrecht im öffentlichen Recht anzusiedeln sind.

1.1 Handelsrecht ( §§ 138 ff HGB) und Steuerrecht ( §§ 140 ff AO)

§ 238 HGB begründet eine Buchführungspflicht für alle Kaufleute im Sinne des § 1 HGB, wohin gehend § 140 AO eine derivative Buchführgunspflicht (abgleitet aus den Handelsrecht) festlegt. Bei Verletzung der Buchführungspflicht wirkt sich dieses straferhöhend aus, im Falle eines Konkurses.

1.2 Verhältnis handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften

Bei den gesetzlichen Bestimmungen ist die unterschiedliche Interesselage der Gesetzgebung zu beachten. So hat das Handelsrecht als Hauptinteresse den Gläubigerschutz. Durch diesen soll das Risiko für Verbraucher, Geschäftspartner oder Miteigentümer möglichst gering und überschaubar gehalten werden. Die Buchführung hat hier einen hohen Informationscharakter.

Dahingehend hat das Steuerrecht eine andersartige Interesselage. Ziel des Steuerrechts ist es den richtigen Gewinn zu ermitteln und diesen als Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Vermögen heranzuziehen. Insbesondere ist eine exakte und einheitliche Ermittlung des Gewinnes notwendig. So sind Wahlrechte aus dem HGB im Steuerrecht nicht zulässig. Handelsrechte Aktivierungswahlrechte (Vermögenserhöhungen) führen zu steuerlichen Aktivierungspflichten. Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte dahingehend zu steuerlichen Passivierungsverboten.

Die Ermittlung eines Gewinns nach einheitlichen Grundsätzen ermöglicht eine gerechte Besteuerung. Diese erfolgt beispielsweise durch die AfA- Tabellen (Abschreibungstabellen für Anlagegüter).

1.2.1. Divergierende Interessenlage von Handels- und Steuerrecht

Der Unterschied zwischen Handels- und Steuerrecht liegt in den unterschiedlichen Zielvorstellungen. So ist es für den Gläubiger besser, wenn Fiskus und Aktionäre so wenig Gewinn wie irgend möglich entnehmen, wobei der Fiskus dahingehend bestrebt ist, den maximalen Steuersatz zu erreichen.

1.2.2 Maßgeblichkeit, umgekehrte Maßgeblichkeit, Gegensätzlichkeit

Das Maßgeblichkeitsprinzip ist geregelt im § 5 I ESTG. Maßgebend für die Steuerbilanz sind hier zunächst die Werte der Handelsbilanz. Bei der Abgrenzung der Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und Bewertungen müssen jedoch noch die Vorschriften des Steuerrecht beachtet werden. Die Wertansätze können also unverändert aus der Handelsbilanz übernommen werden, sofern das Steuergesetz keine anderen Wertansätze vorschreibt.

Die umgekehrte Maßgeblichkeit gemäß § 5 Absatz I Satz 2 ESTG geht vom umgekehrten Fall aus. Unternehmen, die nicht der Publizitätspflicht unterliegen ( Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht den PUBG bzw. 264 a HGB unterliegen) sind nicht verpflichtet ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Diese Unternehmen gehen daher bei der Aufstellung ihrer Handelsbilanz meist von den steuerlichen Bewertungsvorschriften aus, so dass bei ihnen die Handelsbilanz und die daraus abzuleitende Steuerbilanz identisch sind.

Die Gegensätzlichkeit der Handelsbilanz und Steuerbilanz ist dann gegeben, wenn keine Einheitsbilanz zu bilden möglich ist. Dieses ist dann der Fall, wenn das Handelsrecht etwas anderes als das Steuerrecht fordert. Beispielsweise müssen Verluste aus schwebenden Geschäften gemäß Handelsrecht als Rückstellung angesetzt werden, jedoch ist dies gemäß Steuerrecht verboten.

1.2.3 Bedeutung handelsrechtlicher Bilanzierungs-, Bewertungs-, und Ausweiswahlrechte für die Steuerbilanz

a) Bedeutung handelsrechtlicher Bilanzierungswahlrechte für die Steuerbilanz

Aktivierungswahlrechte innerhalb der Handelsbilanz sind in der Steuerbilanz Aktivierungspflichten. So darf ein gekaufter Firmenwert laut HGB nicht ausgewiesen werden und muss nach Steuerrecht ausgewiesen werden.

Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte hingegen dürfen steuerrechtlich nicht passiviert werden.

b) Bedeutung handelsrechtlicher Bewertungswahlrechte für die Steuerbilanz

Besteht sowohl steuerlich, als auch handelsrechtlich ein Bewertungswahlrecht, so ist das in der Handelsbilanz ausgeübte Wahlrecht auch für die Steuerbilanz maßgebend. Besteht steuerlich ein Bewertungswahlrecht und handelsrechtlich ein Gebot (zum Beispiel das strenge Niederstwertprinzip), so bleibt steuerlich ebenfalls kein Bewertungsspielraum, da durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz der Wertansatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bindend ist.

c) Bedeutung handelsrechtlicher Ausweiswahlrechte für die Steuerbilanz

Teilweise hat der Bilanzierende Gestaltungsmöglichkeiten bei den der Gliederung und Freiheitsgrade des Ortes des Ausweises, also ob Positionen im Anhang oder in der Bilanz erfolgen. Da bei Kapitalgesellschaften Bilanz und Anhang im Wesentlichen der gleichen Publizität unterliegen, tritt bei der Wahl zwischen Bilanz und Anhang als Ort der Darstellung auch kein Informationsverlust auf.

2. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (und des Lageberichts)



Nach den Rechtsnormen des Handelsrecht hat jeder Kaufmann zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss gemäß § 242 HGB zu erstellen. Dieser Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn und Verlustrechnung und den Anhang. Wobei der Anhang Informationscharakter hat und Erläuterungen und Ergänzungen enthält.

Der Lagebericht stellt die derzeitige Lage des Unternehmens dar. Jedoch sind kleine Unternehmen von der Erstellung des Lageberichtes gemäß § 264 I HGB befreit.

2.1.1 Inventur und Inventar

Nach Ablauf des Geschäftsjahres müssen die Soll- oder Buchbestände der Finanzbuchhaltung mithilfe des Inventars bzw. der zu Grunde liegenden Inventur (Zahlbestände) aufgestellt werden gemäß § 240 II HGB.

Die Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme durch Zählen, Messen oder Wiegen aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Hierbei unterscheiden sich die Inventurmethoden nach der Art der Durchführung.

Das Inventar ist ein Bestandsverzeichnis.

Inventurvereinfachungsmethoden gemäß § 241 HGB

Die Inventur hat grundsätzlich zum Abschlussstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur). Hierzu ist eine zeitnahe Durchführung erforderlich, die innerhalb einer Zehntagesfrist vor oder nach den Stichtag gegeben ist. Eine Stichtagsinventur birgt einen großen Arbeitsaufwand innerhalb weniger Tage.

Zur Erleichterung ist aber auch eine zeitlich vor oder nachverlagerte Stichtagsinventur möglich. Hier kann die Bestandsaufnahme bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach den Abschlussstichtag erfolgen. Jedoch muss hierfür gewährleistet sein, dass der Wert des Bestandes zum Abschlussstichtag durch Fortschreibung oder Rückrechnungsverfahren ermittelt werden kann.

Eine besondere Form der Inventur stellt die permanente Inventur dar. Hier erfolgt die Erfassung eines jeden einzelnen Zu- und Abgang im Lagerkarteien und eine jährliche Inventurkontrolle durch körperliche Bestandsaufnahme. Hierbei werden die Inventurarbeiten über das ganze Jahr verteilt, so dass ein sehr aussagekräftiges Verfahren gegeben ist.

Wenn alle durch Inventur erfassten Vermögensgegenstände und Schulden festgestellt worden sind, wird nach Art, Menge und Wert in einem Verzeichnis das Inventar ausgewiesen.

Das Inventar ist gemäß § 240 HGB ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden an einen Stichtag. Innerhalb des Inventarverzeichnisses stehen auch solche Gegenstände, für die ein Bilanzierungsverbot oder Bilanzierungswahlrecht besteht.

2.1.2 Aufstellung des Jahresabschlusses (der Bilanz)

Das Inventar ist die Grundlage für die Aufstellung der Bilanz. Innerhalb des Inventars sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln ausgewiesen. In der Bilanz werden Vermögen und Kapital postenweise zusammengefasst. Auf der Aktiva wird das Vermögen des Unternehmens aufgeteilt in Anlage und Umlaufvermögen dargestellt. Auf der Passiva wird das Eigenkapital und gegebenenfalls das Fremdkapital ausgewiesen. Bei der Erstellung der Bilanz sind folgende gesetzliche Besimmungen zu beachten:

1. Die Bilanz ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 243 I HGB aufzustellen.
2. Die Bilanz ist innerhalb einer angemessenen Frist (nach den ordnungsmäßigen Geschäftsgang gemäß § 243 III HGB) nach dem Stichtag aufzustellen.
3. Die Bilanz ist gemäß § 244 HGB in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
4. Die Bilanz muss gemäß § 243 II HGB klar und übersichtlich sein.
5. In der Bilanz sind gemäß § 247 I HGB das Vermögen, das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
6. Die Bilanz ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

2.1.3 Gliederung der Bilanz.

Die Gliederung einer Bilanz ist abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens. Für die Bilanzgliederung wird hier in zwei Gruppen unterschieden. Zum Einen in Kapitalgesellschaften und zum Anderen in Nicht-Kapitalgesellschaften, wie bspw. Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder Personen, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind.

Betrachten wir als Erstes die Kapitalgesellschaften.

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen, die der Gliederung des § 266 HGB entspricht.

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben die im Gliederungsschemata des § 266 Absatz II und III HGB genannten Posten der Aktivseite und der Passivseite gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

Kleine Kapitalgesellschaften können die Bilanz in verkürzter Form aufstellen, in die nur die mit Buchstaben und römische Zahlen bezeichneten Posten des Gliederungsschemata gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

Die Größeneinteilung der Kapitalgesellschaften ergibt sich aus § 267 HGB.

Für Nicht-Kapitalgesellschaften schreiben das HGB und die AO keine bestimmte Bilanzgliederung vor. Jedoch haben sie die Bilanz nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) gemäß § 243 I HGB auszuweisen und hinreichend zu gliedern. Auch ist gemäß § 243 II HGB der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten.

Nicht-Kapitalgesellschaften erfüllen diese Vorraussetzungen, wenn sie die Gliederung ihrer Bilanz den Gliederungsschemata der Kapitalgesellschaften anpassen.

2.2. Prüfung des Jahresabschlusses (und des Lageberichtes)

Nach § 316 I HGB ist der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Ebenso verhält es sich bei Unternehmen, die dem PublG unterliegen und bei Konzernen.

Einzelunternehmen, Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht befreit.

Gemäß § 319 HGB darf bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften auch ein vereidigter Buchprüfer prüfen, ansonsten dürfen dieses nur Wirtschaftsprüfer.

Bei einer Jahresabschlussprüfung werden folgende Punkte geprüft.

Es wird nachgesehen, ob der JA die entsprechende Nachweise enthält, ob die Ordnungsmäßigkeit des Ausweis gegeben ist (Die Buchungen im richtigen vorgesehenen Bilanzposten erfolgt sind). Ferner wird die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung geprüft und ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Gesellschaftervertrages bzw. der Satzung eingehalten sind.

Ist die Prüfung abgeschlossen so erfolgt ein Prüfungsbericht. Wenn hierbei keine Einwände erhoben werden, ist der Abschluss mit einen in Form und Inhalt vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk zu versehen.

2.3 Offenlegung des Jahresabschlusses (und des Lageberichtes)

Einzelunternehmen, OHG und KG die den § 1 PublG unterliegen sowie Kapitalgesellschaften und Konzerne sind verpflichtet den Jahresabschluss und Lagebericht des Unternehmens allgemein zugänglich offen zu legen. Dieses dient bspw. den Gläubigerschutz oder aber als Preis für die Haftungsbeschränkung. Jedoch gibt es durchaus unterschiedliche Arten der Offenlegung.

Die Unterlagen müssen beim Handelsregister eingereicht werden und die Einreichung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Große Kapitalgesellschaften und Unternehmen, die dem PublG unterliegen haben eine doppelte Publizitätspflicht, d.h. die Unterlagen müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung sollte unverzüglich nach der Vorlage an die Gesellschafter erfolgen, spätestens aber nach Ablauf von 9 Monaten des nach den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres. Für kleine Kapitalgesellschaften gibt es eine Verlängerung dieser Frist auf 12 Monate. Für den Umfang der Offenlegung gibt es je nach Größe auch Erleichterungen.

Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 326 HGB von der Offenlegung der GuV und des Lageberichtes befreit. Lediglich Bilanz und Anhang ohne die Erläuterungen zur GuV müssen beim Handelsregister eingereicht werden.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 327 HGB die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen verkürzten Form beim Handelsregister einreichen. Allerdings müssen die Sachkonten komplett untergliedert werden.

Große Kapitalgesellschaften müssen auch eine komplette Offenlegung des JA beim Bundesanzeiger in die Wege leiten.

2.4. Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen.

Gemäß § 257 HGB ist die Aufbewahrungsfrist zur Aufbewahrung geregelt. Hierbei müssen gemäß § 257 III HGB Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss und Konzernabschluss in der ursprünglichen Form aufbewahrt werden. Andere Dokumente, wie Inventar und Handelsbücher können auch auf Datenspeicher aufbewahrt werden.

§ 257 I Nummer 1 bis 4 sind 10 Jahre aufzubewahren, sonstige Unterlagen, wie empfangene und verfasste Handelsbriefe, sind nur 6 Jahre aufzubewahren.

Der Fristbeginn erfolgt bei der letzten Eintragung.

3. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Gemäß § 243 I HGB muss der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Wobei diese wiederum im Konflikt mit internationale Richtlinien, wie IAS oder US GAAP stehen. Die GoB stellen eine Summe aller Regelungen dar, die den Zweck dienen, den gesetzlichen Vorschriften zum Jahresabschluss Gültigkeit zu verschaffen. Die GoB sind nicht abschließend im HGB geregelt, zum Beispiel ändert sich die EDV-Buchhaltung so schnell, dass das HGB schnell veralten würde.

Auf die einzelnen Grundsätze soll nun eingegangen werden.

3.1. Bilanzklarheit

Die Bilanz muss klar und übersichtlich sein. Insbesondere besteht ein Saldierungsverbot (keine Verrechnung). Die einzelnen Bilanzpositionen sollen exakt dargestellt werden. Eine Mindestgliederung der Bilanz in Vermögen und Schulden, sowie eine hinreichende Gliederung des AV und UV sollte gegeben sein.

Eine Kapitalgesellschaft sollte sich an das Gliederungsschemata des § 266 HGB halten.

Neben einer Übersichtlichkeit soll die Bilanzklarheit auch eine Vergleichbarkeit von aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen gewährleisten.

3.2. Bilanzwahrheit

In der Bilanz sollen die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt werden. Die Werte sollen frei von Willkür sein. So ist hier das Niederstwertprinzip zu beachten und dass die Wertobergrenze die AHK nicht übersteigen.

3.3. Bilanzkontinuität

Die Bilanzkontinuität gilt für alle Kaufleite. Man versteht formal darunter, dass die Eröffnungsbilanz einer Abrechnungsperiode mit der Schlussbilanz des unmittelbar vorhergehenden Bilanzierungszeitraumes übereinstimmen. Auch soll die Form (Gliederung der Bilanz) identisch bleiben.

Die materielle Bilanzkontinuität bezieht sich dahingehend auf die Bewertungsmethoden, wie bspw. die Methoden der Wertermittlung und der Wertfortführung. Besonders sollte nicht ohne Grund ein einmal in Anspruch genommenes Bilanzierungswahlrecht plötzlich abgewandelt werden.

3.4. Vorsichtsprinzip gemäß § 252 I Nr. 4 HGB

Gemäß § 252 I Nr. 4 ist vorsichtig zu bewerten. Nach dem Imparitätsprinzip müssen auch drohende nicht realisierte Verluste in der Bilanz berücksichtigt werden. Gewinne dahingehend werden durch das Realisationsprinzip erst nach Verwirklichung berücksichtigt.

3.5. Unternehmensfortführung

Bei der Bewertung des Jahresabschluss wird von der Unternehmensfortführung ausgegangen. So bleibt der Marktwert von Anlagegütern unberücksichtigt, der bei einer Liquidation berücksichtig würde und somit als stille Reserve aufgedeckt würde.

3.6. Einzelbewertung und Stichtagsbewertung

Gemäß § 252 I 3 HGB sind Forderungen nach den Erkenntnisstand des Bilanzstichtages zu werten. Ferner sollen Güter einzeln bewertet werden.

4. Bewertung nach Handels- und Steuerrecht

Gegenstände des Anlagevermögens sind zum Zeitpunkt der Beschaffung mit ihren Anschaffungskosten auf dem entsprechenden Anlagekonto zu aktivieren.

Zu den Anschaffungskosten zählen gem. § 255 I HGB alle Aufwendungen die geleistet werden um das Anlagegut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können.

Als Basiswert wird der Anschaffungspreis verwandt. Der Anschaffungspreis ist der Nettopreis des Anlagegutes. Die Vorsteuer ist zu verrechnen, da wir sie ja auch vom Fiskus wieder zurückbekommen, und zählt deshalb nicht zu den Anschaffungskosten.

Zu den Anschaffungspreis kommen noch die Anschaffungsnebenkosten. Die Anschaffungsnebenkosten sind alle Ausgaben und Aufwendungen, die bei der Anschaffung des Anlagegutes, neben den Kaufpreis gleichzeitig oder auch nachträglich anfallen. Sie sind als wichtiger Bestandteil der Anschaffungskosten zu aktivieren.

Die Aktivierung der Anschaffungsnebenkosten ist sowohl laut Handelsrecht als auch Steuerrecht vorgeschrieben um die Kosten der Anschaffung über die Abschreibung des Anlagegutes auf die gesamte Nutzungsdauer des Anlagegutes zu verteilen.

Von den Anschaffungspreis und den Anschaffungsnebenkosten sind die Anschaffungskostenminderungen abzuziehen. Anschaffungskostenminderungen sind alle Preisnachlässe. Die beim Erwerb des Anlagegutes sofort oder nachträglich gewährt werden, wie z.B. Rabatte, Skonti, Boni und erhaltene Zuschüsse.

Zusammenfassend sind Anschaffungskosten = Nettoanschaffungspreis + Anschaffungsnebenkosten - Anschaffungspreisminderungen.

4.2. Herstellungskosten

Herstellungskosten für in eigenen Betrieb erstellten Vermögensgegenstände (z.B. Erzeugnis oder selbsterstellte Anlagen) umfassen gem. § 255 II , III HGB mindestens die Einzelkosten der Herstellung.

Die Gemeinkosten, mit Ausnahme der Vertriebsgemeinkosten, die erst beim Vertrieb anfallen, dürfen in die Herstellungskosten handelsrechtlich einbezogen werden. Steuerlich müssen jedoch die Gemeinkosten, mit Ausnahme der Verwaltungsgemeinkosten (die nur beim Höchstwert verwandt werden) als Mindestherstellungswert mit angesetzt werden.

Die Einzelkosten der Herstellung sind Kostenarten die sich direkt aufgrund von Belegen (z.B. Materialentnahmescheine oder Lohnzettel) der Leistung einzeln zurechnen lassen. Diese direkten Kosten oder Einzelkosten sind Fertigungsmaterial und Fertigungslöhne.

Für die Verrechnung der Gemeinkosten werden Zuschlagsätze in % ermittelt und auf die Einzelkosten angewandt. So werden dem Fertigungsmaterial die Materialgemeinkosten und den Fertigungslöhnen die Fertigungsgemeinkosten hinzugerechnet. Ebenso dürfen auch Teile der Verwaltungsgemeinkosten hinzugerechnet werden.

Daraus ergeben sich aktivierungsfähige Herstellungskosten.

4.3 Anschaffungsnaher Aufwand

Bei einen Gebäudekauf mit Reparaturbedarf dürfen Reparaturkosten die größer oder gleich 15 % der AHK entsprechen den AHK in den ersten 3 Jahren hinzugerechnet werden.

4.4. Niedrige Wertansätze.

Gerade bei Handelswaren bereitet die Feststellung der Anschaffungskosten für Waren erhebliche Schwierigkeiten. Deswegen gibt es hier auch andere Bewertungsmöglichkeiten.

4.4.1. Börsen- oder Marktwert

Der Marktwert oder Börsenwert kann nur dort angesetzt werden, wo das Papier auch zum Marktpreis verwirklicht wird. Der Börsenpreis ist hierbei der Kurswert an der Börse, als spezifische Stätte der Nachfrage, der Marktpreis dagegen entspricht den Wert im Handel befindlicher gleichwertiger Güter. Besonders beim Börsenwert ist das strenge Niederstwertprinzip zu berücksichtigen, so dass jede auch kurzfristige Wertminderung zu berücksichtigen ist.

4.4.2. beizulegender Wert

Der beizulegende Wert wird angesetzt wenn ein Gut noch nicht vollkommen hergestellt ist (also bei unfertigen Erzeugnissen).

Der Wert wird gem. § 253 III Satz 2 HGB entweder aus den Wiederbeschaffungswert oder den Verkaufserlösen vermindert um die noch anfallenden Aufwendungen abgebildet.

So ergibt sich bspw. der beizulegende Wert ausgehend vom Herstellerabgabepreis abzüglich von Gewinn, Verwaltungs- und Vertriebskosten, sowie davon abzüglich der Restherstellungskosten.

4.4.3 Wert der nahen Zukunft.

Eine besondere Art der Wertansetzung ist der Wert der nahen Zukunft gem. § 253 III Satz 3. Dieser Wertansatz bezieht sich auf Gegenstände des Umlaufvermögens und ist unter besonderen Vorraussetzungen handelsrechtlich gestattet, da er das Stichtagsprinzip durchbohrt wird steuerlich immer noch die AHK oder einen Teilwert angesetzt.

Der Wertansatz der nahen Zukunft verlangt folgende Vorraussetzungen. Zum Einen muss es sich um erwartete Wertschwankungen handeln, die sich auf den Wertansatz auswirken werden (bspw. Preisschwankungen oder Veränderungen von Risiken).

Auch muss die Wertschwankung in der nahen Zukunft liegen (etwa ein Zeitraum von 2 Jahre).

Ferner muss der niedrige Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sein, um eine Abwertung zu verhindern. Dieses ist eine Ermessensentscheidung auf Grundlage objektiver Beurteilungen.

4.4.4 Bewertung nach vernünftiger kaufmännischer Bewertung

Diese Art der Bewertung dient oftmals zur Bildung stiller Rücklagen für Nicht-Kapitalgeber. Sie kann auch durch Überbewertung von Passiva entstehen.

4.4.5. Steuerliche Abschreibungen

Es gibt Steuervorschriften, die keine Parallele im HGB haben, und ihren Ursprung somit allein im Steuerrecht haben. Als Beispiel sind hier die Sonderabschreibungen Aufbau OST zu sehen.

Aufgrund des Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit gem. § 5 I 1 ESTG finden diese sich auch in den Handelsprodukt wieder.
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